Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach
§ 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:
- 1.
- Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,
- 2.
- Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,
- 3.
- Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,
- 4.
- Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte,
- 5.
- Untersuchung von Vorkommnissen,
- 6.
- Durchführung der Risikobeurteilung für Behandlungen und
- 7.
- Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8