§ 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(1)
1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
§ 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. September 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach
§ 37b.
2Den besonderen Belangen von Kindern ist durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen.
3In den Rahmenverträgen sind die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die wesentlichen Elemente der Vergütung festzulegen.
4Der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5Die Rahmenverträge sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
6Personen oder Einrichtungen, die die in den Rahmenverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen einzeln oder gemeinsam nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
7In dem Vertrag nach Satz 6 werden die Einzelheiten der Versorgung festgelegt.
8Dabei sind die regionalen Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
(2) 1Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 2Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese im Fall der Rahmenverträge nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom Bundesversicherungsamt und im Fall der Verträge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die vertragschließenden Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 4Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)
1Krankenkassen können Verträge, die eine ambulante Palliativversorgung und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfassen, auch auf Grundlage der
§§ 73b oder
140a abschließen.
2Die Qualitätsanforderungen in den Rahmenverträgen nach Absatz 1 und in den Richtlinien nach
§ 37b Absatz 3 und
§ 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (vom 11.05.2019) ... Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der ... Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach ...
§ 132g SGB V Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (vom 01.01.2020) ... der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 132d Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Krankenkasse des Versicherten trägt die ... zu vergüten. Sofern diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergütung in diesen Verträgen zu vereinbaren. (5) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008) ... Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der ... in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 Abs. 4 ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. 102. Nach § 132c wird folgender § 132d eingefügt: „§ 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung ... 102. Nach § 132c wird folgender § 132d eingefügt: „§ 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (1) Über die spezialisierte ... ambulanter Palliativversorgung fest." 102a. Nach § 132d wird folgender § 132e eingefügt: „§ 132e Versorgung mit ... 132a und 132b Abs. 2" durch die Angabe „§§ 132a, 132b Abs. 2 und § 132d Abs. 2" ersetzt. bb) Die Wörter „der Spitzenverbände" ...
Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)
G. v. 01.12.2015 BGBl. I S. 2114
Artikel 1 HPG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... nach Satz 1 zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt entsprechend." 9. § 132d wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 132d Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Krankenkasse des Versicherten ... zu vergüten. Sofern diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergütung in diesen Verträgen zu vereinbaren. ...
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/132d_SGB_V.htm