Artikel 133 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 133 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal


Artikel 133 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 LuftPersV § 27

In § 27 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 31 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 133 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 133 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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