(1)
1Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des
§ 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen.
2Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) 1Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. 2Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
- 1.
- die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder
- 2.
- der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5)
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf.
2Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach
§ 20 oder
§ 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122