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§ 137 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 137 Form elektronischer Dokumente
(1) 1Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. 2Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn
- 1.
- das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und
- 2.
- das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.
(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss
- 1.
- das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,
- 2.
- das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
- 3.
- das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.
(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
(4) 1Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. 2Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.
Text in der Fassung des Artikels 11 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 137 Grundbuchordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
| aktuell vorher | 01.07.2014 | Artikel 12 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
| aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
| aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 137 Grundbuchordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
§ 94 SchRegO (vom 13.07.2017)
... Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 12 FördElRV Änderung der Grundbuchordnung
... der elektronischen Form" gestrichen. 2. In § 137 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 371a Absatz 2 Satz 1" durch die ...
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 1 ImmoVVDigG Änderung des Baugesetzbuchs
... Notarpostfach zu übermitteln. Die elektronischen Dokumente müssen der Form des § 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen. (5) Ein Verstoß der zuständigen Stelle gegen die ...
Artikel 3 ImmoVVDigG Änderung der Grundbuchordnung
... oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 1 entspricht. Der Form des Absatzes 3 Satz 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die ... oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 2 ...
Artikel 7 ImmoVVDigG Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1. Januar 2028
... übermittelt oder indem er einen Ausdruck der Bescheinigung einreicht; die §§ 29 und 137 der Grundbuchordnung finden insoweit keine Anwendung. Der Notar darf dem Grundbuchamt eine elektronische Bescheinigung ...
Artikel 16 ImmoVVDigG Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
... Dokumente als elektronische Dokumente. Die elektronischen Dokumente müssen der Form des § 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigungen, ...
Artikel 17 ImmoVVDigG Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
... 1 genannte Genehmigung als elektronisches Dokument. Das elektronische Dokument muss der Form des § 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen. § 13 Elektronische Übermittlung; ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 29 EAkteJEG Änderung der Schiffsregisterordnung
... Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 95 Das ...
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