Das
Kraftfahrsachverständigengesetz vom
22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
- 3.
- In § 22 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- 4.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- 5.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „und" durch die Wörter „mit und übermittelt" ersetzt und werden nach dem Wort „haben" das Komma und das Wort „mit" gestrichen.
- 6.
- In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
- 7.
- § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „teilt" durch das Wort „übermittelt" ersetzt und wird das Wort „mit" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Personendaten des Betreffenden" durch die Wörter „personenbezogenen Daten der betroffenen Person" und das Wort „mitgeteilt" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.
- 8.
- In § 30 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 sowie § 31 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008