13. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

13. Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte



(§ 46 des Abgeordnetengesetzes)

Die besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 46 des Abgeordnetengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht durch das Mitglied des Bundestages persönlich, sondern durch eine angestellte Rechtsanwältin oder einen angestellten Rechtsanwalt wahrgenommen wird.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed