(
§ 46 des Abgeordnetengesetzes)
Die besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß
§ 46 des Abgeordnetengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht durch das Mitglied des Bundestages persönlich, sondern durch eine angestellte Rechtsanwältin oder einen angestellten Rechtsanwalt wahrgenommen wird.