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Artikel 13 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 13 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 49b Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ausdrückliche" das Komma und das Wort „schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort „Mandanten" die Wörter „in Textform" eingefügt.
- 2.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „muß vom Auftraggeber unterschrieben sein" durch die Wörter „bedarf der Textform" ersetzt.
- 3.
- In § 85 Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 4.
- § 86 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen."
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Zitierungen von Artikel 13 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 4 OnlVfEEG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 37 Satz 3 wird die ...
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