§ 13 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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§ 13 Zuständigkeiten


§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.

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Zitierungen von § 13 BEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129
§ 3 BECV Zuständige Behörde
... dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ...

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 3 BEDV Zuständige Behörde
... dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ...

Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
§ 2 BEHV Begriffsbestimmungen (vom 27.06.2023)
... ist; 7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... „7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ." 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „das Umweltbundesamt als ... 3 Absatz 1 werden die Wörter „das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes " durch die Wörter „die zuständige Behörde" ersetzt. 5. ... werden die Wörter „Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde nach § 13 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes " durch die Wörter „Die zuständige Behörde führt" und wird das ...


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