§ 13 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 13 Allgemeiner Grundsatz


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. 2Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

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Zitierungen von § 13 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)
Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 1 FernstrÜG Erfassung und Dokumentation
... die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen dienen, 4. ... die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen im Sinne des Absatzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 18 BNatSchNG Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
... (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, werden die Wörter „in nach den §§ 13 , 14, 14a, 17, 18, 19b und 20c des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich unter Schutz ...


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