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§ 13 - Bundestariftreuegesetz (BTTG)

Artikel 1 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Geltung ab 01.05.2026, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 703-15 Kartellrecht
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§ 13 Feststellung von Verstößen



(1) Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Verstoß fest, wenn

1.
ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 verstoßen hat,

2.
ein Auftragnehmer in erheblichem Maße

a)
gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder

b)
gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat.

(2) 1Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. 2Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die natürliche Person als Verantwortliche für die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

(3) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind.

(4) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu überprüfen. 2Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

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Zitierungen von § 13 BTTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BTTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BTTG Zivilrechtliche Sanktionen
... diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 ...
§ 14 BTTG Fakultativer Ausschlussgrund
... des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde. § 125 des Gesetzes gegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tariftreuegesetz
G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Artikel 5 BTTGEG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare Verwaltungsakte eingetragen, die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den ... die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,". b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ...
Artikel 6 BTTGEG Änderung der Wettbewerbsregisterverordnung
... die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. unanfechtbare Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes , soweit diese ab dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Artikel 10 Absatz ...