§ 13 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 13 Sammelziele


§ 13 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Abweichend von Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien zugelassen worden sind, jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 für Gerätealtbatterien eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. 2Die Masse der zurückgenommenen Altbatterien, die in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 gesammelt werden, bleiben bei der Sammelquote nach Satz 1 unberücksichtigt.

(2) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf den Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(3) Für die Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(4) 1Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. 2Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.

(5) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. 2Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, entsprechend.

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Zitierungen von § 13 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BattDG Ergänzende Begriffsbestimmungen
... Batterien einer Batteriekategorie unter Berücksichtigung einer anteiligen Zurechnung nach § 13 Absatz 4 ; 4. „Sachverständiger" jeden, der a) nach § 36 der ...
§ 9 BattDG Sicherheitsleistung
... der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die ... der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die ...
§ 32 BattDG Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
... für Herstellerverantwortung für das laufende Kalenderjahr erfolgt entsprechend § 13 Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung nach § ...
§ 33 BattDG Befugnisse der zuständigen Behörde
... Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bestimmte Sammelziel ...
§ 41 BattDG Vollzug
... Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) ...
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 eine Batterie nicht zurücknimmt, 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt, 6. entgegen § 14 Absatz 3 Satz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Artikel 2 Batt-EU-AnpG Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes
... vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Sammelziele  ... 2025 I Nr. 233) wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Sammelziele (1) Bei der Berechnung der ... 1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „ § 13 Sammelziele (1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in ...


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