§ 13 - Baunutzungsverordnung (BauNVO)

neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Zitierungen von § 13 BauNVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BauNVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauNVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauNVO Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (vom 23.06.2021)
... festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas ... werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen ...
§ 14 BauNVO Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (vom 07.07.2023)
... Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem ... innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die ...
§ 15 BauNVO Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
... Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 BauGBuaÄndG Änderung der Baunutzungsverordnung
...  2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 4 bis 9 und 13 " durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13" ersetzt. 3. § ... „§§ 2, 4 bis 9 und 13" durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13 " ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 2 UVPRLBauRUG Änderung der Baunutzungsverordnung
...  „§ 6a Urbane Gebiete". b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Ferienwohnungen". ... 8 bis 11. b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13 " durch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a" ersetzt.  ... „§§ 2 bis 9 und 13" durch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ... Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits" eingefügt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Ferienwohnungen  ...


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