§ 13 - Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung (BehAppbAusbV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Prüfungsbereich Instandhaltung



(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,

2.
technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,

3.
Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,

4.
Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und

5.
Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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