(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,
- 2.
- Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,
- 3.
- Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,
- 4.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246.
(2)
1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß
§ 12 vorzulegen.
2Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften ... 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2, § 17 ... 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung 230 tritt und 3. in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an die Stelle der Nachweisung ...