Artikel 13 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 13 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2022 EZulV § 21

In § 21 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „120 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... 1. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 6, 9, 14 und 16 treten am 1. ...


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