(3) Die Registerbehörde hat bei der Zulassung von Behörden und Gewerbetreibenden nach
§ 9 Absatz 1 die Grundsätze der Aufgabentrennung und der Erforderlichkeit zu beachten; insbesondere ist der Zugang zu personenbezogenen Daten nur so weit gestattet, wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.