§ 13 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 13 Weitere Aufgaben



1Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. 2Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.



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