Artikel 13 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 EEV § 3, § 8, § 14, § 16

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann keinen negativen Wert annehmen."

b)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Der Bescheid über die Feststellung der Bundesmittel nach Absatz 3a Satz 2 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die im Bescheid festgestellten Bundesmittel noch nicht ausgezahlt worden sind und für die Deckung des EEG-Kontos nicht mehr erforderlich sind."

c)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 30. September 2022 in entsprechender Anwendung von Teil 3 des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272) den EEG-Finanzierungsbedarf nach § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2023 mit, wobei zu unterstellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes am 31. Dezember 2022 jeweils den Wert null haben."

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

3.
In § 14 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und werden die Wörter „der Justiz und für" durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und" ersetzt.

4.
In § 16 werden die Wörter „Die Abschnitte 3a und 3b dürfen" durch die Wörter „Abschnitt 3b darf" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 EEGAusbGuEnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusbGuEnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 20 EEGAusbGuEnFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.10.2022)
... Kraft: 1. Artikel 1, 2. Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7, 3. Artikel 13 , 4. Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21, 5. Artikel 16,  ...


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