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§ 13 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)

§ 13 Einleitung und Einigungsfrist



(1) Haben alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen, bemüht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die Streitfrage im Verständigungsverfahren mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen.

(2) 1Die Einigungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zugang der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der betroffenen Person. 2In Fällen des § 10 beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss nach § 10 Absatz 5 Satz 2 der betroffenen Person zugegangen ist.

(3) Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaats eingeleitet, so beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem

1.
eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist,

2.
das Verfahren auf andere Weise endgültig abgeschlossen worden ist oder

3.
das Verfahren ausgesetzt worden beziehungsweise das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.

(4) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann bei den anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Einigungsfrist um ein Jahr zu verlängern. 2Der Vorschlag einer Fristverlängerung ist schriftlich zu begründen. 3Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland widerspricht einem Verlängerungsvorschlag einer zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats nicht, wenn er schriftlich begründet worden ist. 4Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über eine Verlängerung der Einigungsfrist.



 

Zitierungen von § 13 EU-DBA-SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EU-DBA-SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-DBA-SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EU-DBA-SBG Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
... Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Verständigungsverfahren nach § 13 eingeleitet. Ergeht die Entscheidung des Beratenden Ausschusses entgegen der ... Deutschland, so veranlasst diese die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 13 . Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet den ...
§ 14 EU-DBA-SBG Informationsersuchen
... § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das Informationsersuchen nicht ...