Soweit erforderlich, können die Delegierten Europäischen Staatsanwälte die in
§ 142 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Staatsanwaltschaften um Amtshilfe bei der Durchführung einzelner Ermittlungsmaßnahmen und anderer Maßnahmen nach Artikel 30 der
Verordnung (EU) 2017/1939 ersuchen.