§ 13 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,

2.
Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,

3.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

4.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,

5.
Materialberechnungen durchzuführen,

6.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und

7.
Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.



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