(1) Im Prüfungsbereich hat Softwareproduktes eines Planen der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen,
- 2.
- Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen,
- 3.
- Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie
- 4.
- Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.