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§ 13 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes



(1) Im Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen,

2.
Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen,

3.
Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie

4.
Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.