1In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fachliche und pädagogische Eignung (
§ 8 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen.
2Hierzu gehören die Kenntnis der Inhalte des in der
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.