Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Flachglastechnologenausbildungsverordnung (FlGlasTechAusbV)

V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-121 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung



(1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,

2.
Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,

3.
Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,

4.
Qualitätsstandards sicherzustellen,

5.
Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,

6.
fachliche Hintergründe zu erläutern,

7.
Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen.

(2) 1Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. 2Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. 3Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. 3Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.

Anzeige