(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" sind die in
Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einem mündlichen Teil und
- 3.
- einem praktischen Teil.