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§ 13 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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§ 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
§ 13 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Resilienz zu treffen, um
- 1.
- das Auftreten von Vorfällen zu verhindern,
- 2.
- einen angemessenen physischen Schutz von Liegenschaften und kritischen Anlagen zu gewährleisten,
- 3.
- auf Vorfälle zu reagieren, sie abzuwehren und die negativen Auswirkungen solcher Vorfälle zu begrenzen und
- 4.
- nach Vorfällen die zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung zu gewährleisten.
(2) 1Für die Erreichung der Ziele sind auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie der Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zu treffen. 2Der Stand der Technik soll eingehalten werden. 3Insgesamt ist ein Verhältnismäßigkeitsmaßstab anzuwenden. 4Dabei ist eine Zweck-Mittel-Relation vorzunehmen, bei der insbesondere der Aufwand zur Verhinderung oder Begrenzung eines Ausfalls gegen das Risiko eines Vorfalls abzuwägen ist. 5Wirtschaftliche Aspekte, darunter die Leistungsfähigkeit des Betreibers, sind zu berücksichtigen.
(3) Zu den Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 können die folgenden zählen, soweit ihnen nicht bereits bestehende spezialgesetzliche Regelungen in den jeweiligen Branchen vorgehen:
- 1.
- zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 1 zählen Maßnahmen der Notfallvorsorge,
- 2.
- zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 2 zählen:
- a)
- Maßnahmen der baulichen und technischen Sicherung und des organisatorischen Schutzes (Objektschutz) wie Liegenschaftsabgrenzungen und hemmende Fassadenelemente,
- b)
- Instrumente und Verfahren für die Überwachung der Umgebung,
- c)
- der Einsatz von Detektionsgeräten und
- d)
- Zugangskontrollen,
- 3.
- zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 3 zählen:
- a)
- Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokolle und
- b)
- vorgegebene Abläufe im Alarmfall,
- 4.
- zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 4 zählen:
- a)
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, darunter die Notstromversorgung und
- b)
- die Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen Dienstes wiederaufzunehmen,
- 5.
- ein angemessenes Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeitenden zu gewährleisten, einschließlich des Personals externer Dienstleister, und
- 6.
- das Personal für die unter den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie in Nummer 5 genannten Maßnahmen durch Informationsmaterialien, Schulungen und Übungen vertraut zu machen.
(4) 1Der Betreiber kritischer Anlagen muss die Maßnahmen nach Absatz 1 in einem Resilienzplan darstellen und diesen anwenden. 2Aus dem Resilienzplan müssen die den Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen hervorgehen. 3Auf die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers ist Bezug zu nehmen. 4Der Resilienzplan ist bei Bedarf sowie nach Durchführung einer Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen zu aktualisieren.
(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt bis einschließlich 17. Januar 2026 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.
Zitierungen von § 13 KRITISDachG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KRITISDachG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KRITISDachG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KRITISDachG Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
... 10. Siedlungsabfallentsorgung. (2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für 1. ...
§ 7 KRITISDachG Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen
... für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend; 2. des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 Absatz 1 bis 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung ...
§ 8 KRITISDachG Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
... für den Betreiber einer kritischen Anlage erstmals neun Monate, die Verpflichtungen nach den §§ 13 , 18 und 20 erstmals zehn Monate nach deren Registrierung. (8) Das Bundesamt ...
§ 9 KRITISDachG Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
... der Maßnahmen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 13 und 3. eine Auflistung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die die ...
§ 10 KRITISDachG Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
... Bedeutung für Europa ergriffen hat, um ihre Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Einer Beratungsmission im Sinne des Satzes 1, die die ... der Beratungsmission bei der fortlaufenden Umsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18. (6) Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere ...
§ 14 KRITISDachG Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
... die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Zudem gilt § 4 Absatz ... können branchenspezifische Resilienzstandards zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 vorschlagen. Soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ... für die sie jeweils zuständig sind, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorspezifische Mindestvorgaben zu bestimmen: 1. das Bundesministerium für ... Länder die zuständigen Behörden sind, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorspezifische Mindestvorgaben zu bestimmen. (5) Die Ermächtigungen nach den ...
§ 15 KRITISDachG Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
... (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des § 13 und entgegenstehenden ... nach § 13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des § 13 und entgegenstehenden Regelungen, die auf Grundlage von § 14 erlassen wurden, ...
§ 16 KRITISDachG Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
... Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 zu überprüfen, kann die zuständige Behörde über das Bundesamt für ... Nachweise ersuchen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 erforderlich sind. (2) Sofern die nach Absatz 1 übermittelten ... Absatz 1 übermittelten Informationen zur Feststellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde einzelne Betreiber kritischer Anlagen zur ... werden. (3) Ein Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 kann durch Audits erfolgen. Der Betreiber kritischer Anlagen übermittelt der ... (4) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 bei den nach Absatz 2 Satz 3 ausgewählten Betreibern kritischer Anlagen überprüfen. ...
§ 19 KRITISDachG Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission
... der Betreiber kritischer Anlagen ergriffen hat, um seine Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde ...
§ 20 KRITISDachG Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen
... Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet, die von den Betreibern kritischer Anlagen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifenden Resilienzmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete ...
§ 22 KRITISDachG Ausnahmebescheid
... können für diese Tätigkeiten von den Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 befreit werden. (3) Betreiber kritischer Anlagen, die ausschließlich im ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 5f EnWG Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz (vom 17.03.2026)
... KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes zum Zwecke des Nachweises zu dokumentieren. Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ... Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 2 erbracht wird. Der ... 2 erbracht wird. Der Betreiber nach Satz 1 hat die Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nachzuweisen. (2) ... Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt ... 4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes , 5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und 6. zur ... und 6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes . Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen ... 1 Satz 2 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann dabei auch die Vorlage der nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. ... und Hydrographie. (4) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der in § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflichten jederzeit überprüfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 ist dabei ... anzuwenden. (6) Die Bundesnetzagentur kann bei der Verletzung einer in § 13 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflicht von dem in Absatz 1 genannten Betreiber die Vorlage eines geeigneten Plans zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 2 KRITISDachGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes zum Zwecke des Nachweises zu dokumentieren. Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der ... Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 2 erbracht wird. Der Betreiber ... nach Absatz 2 erbracht wird. Der Betreiber nach Satz 1 hat die Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nachzuweisen. (2) ... Die Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt ... 4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes , 5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und 6. zur ... und 6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes . Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach ... Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann dabei auch die Vorlage der nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. ... Seeschifffahrt und Hydrographie. (4) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der in § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflichten jederzeit überprüfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 ist dabei entsprechend ... entsprechend anzuwenden. (6) Die Bundesnetzagentur kann bei der Verletzung einer in § 13 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflicht von dem in Absatz 1 genannten Betreiber die Vorlage eines geeigneten Plans zur ...
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