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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

§ 13 - Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (KrAbfWUTechAusbV)

Artikel 3 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 30
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft"



(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Zusammensetzung von Abfällen zu erkennen und Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen unter Berücksichtigung ihrer Gefährdungsmerkmale zu beurteilen,

2.
Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen auszuwählen und deren Umsetzung zu beurteilen,

3.
Abfälle und Wertstoffe nach Qualitätsanforderungen und Bearbeitungskriterien zu unterscheiden und Entsorgungswegen zuzuordnen,

4.
Güter, Stoffe und Abfälle fachgerecht zu kennzeichnen, einer Verpackung zuzuordnen, ihren Transport vorzubereiten und Nachweise zu erstellen,

5.
den Einsatz von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu planen und die Überwachung des Einsatzes von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu beschreiben,

6.
Technologien für die Aufbereitung und Behandlung von Abfällen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

7.
Angebote und Rechnungen zu erstellen sowie

8.
rechtliche Regelungen und Vorgaben der Kritischen Infrastruktur einzuhalten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.