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§ 13 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 13 Entscheidung der Bundesregierung
(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.
(2) 1Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium der Verteidigung. 2Das Bundesministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. 2Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Benehmen erforderlich; die Bundesregierung hat dann die betroffenen Länder von der Entscheidung der Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt. 2Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 68 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 13 LuftSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68 |
| aktuell vorher | 04.03.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
| aktuell vorher | 20.03.2013 (08.05.2013) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/05 - (zu § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, den §§ 13 bis 15 und § 16 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes) vom 28.04.2013 BGBl. I S. 1118 |
| aktuell | vor 20.03.2013 (08.05.2013) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 LuftSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/05 - (zu § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, den §§ 13 bis 15 und § 16 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes)
B. v. 28.04.2013 BGBl. I S. 1118
Entscheidung BVerfGE20130320
... 2013 - 2 BvF 1/05 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur ... 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. 2. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen." 14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Artikel 1 2. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen." 4. § 13 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Entscheidung über einen ...
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