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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-25 Beamte

§ 13 Ausbildungsakte



(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

(2) 1Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.

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