(1)
1Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die
§§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)
1§ 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals ab 1. Januar 2027 anzuwenden; bis 31. Dezember 2026 ist
§ 4a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
2Wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von
§ 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz einen früheren erstmaligen Anwendungszeitpunkt bestimmen.
3Ein nach Satz 2 bestimmter Anwendungszeitpunkt ist im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 816
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67