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§ 13 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 13 Abgleich der Briefwahl- und der Online-Stimmen



(1) 1Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. 2Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden.

(2) 1Alle Wahlkennzeichen, für die eine Stimme per Briefwahl eingegangen ist und zusätzlich eine Online-Stimme abgegeben wurde, werden von der Briefwahlleitung ausgewiesen. 2Damit die Wahlbriefe als doppelte Stimmabgabe nach § 194b Absatz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch identifiziert werden können, hat die Briefwahlleitung vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine Stimme per Briefwahl abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine Stimme per Online-Wahl abgegeben wurde.

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