§ 13 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 13 Sitzungen des Beirats



(1) 1Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. 2Der Beirat ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, die Geschäftsführung oder mindestens drei Mitglieder des Beirats es beantragen.

(2) 1Die zur Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen notwendigen personellen und materiellen Ressourcen stellt der Reisesicherungsfonds dem Beirat zur Verfügung. 2Sitzungen sind nicht öffentlich. 3Sie werden vom Vorsitzenden geleitet.

(3) 1Zu den Sitzungen oder deren Vorbereitung können vom Beirat Sachverständige oder Auskunftspersonen herangezogen werden, wenn deren Expertise oder Teilnahme sachdienlich sind. 2Die für die Heranziehung notwendigen Kosten trägt der Reisesicherungsfonds.

(4) 1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Eine Beschlussfassung des Beirats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Tele- oder Videokommunikation ist zulässig. 4Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Mitgliedern des Beirats werden die nachgewiesenen notwendigen Reisekosten entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

(6) Vertreter der Geschäftsführung und der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.



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