§ 13 - Samenspenderregistergesetz (SaRegG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 212-5 Gesundheitswesen
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§ 13 Übergangsregelungen



(1) Entnahmeeinrichtungen, die Samen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen haben, dürfen diesen nur dann an eine Einrichtung der medizinischen Versorgung zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abgeben, wenn

1.
der Samenspender nachträglich entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie darüber aufgeklärt worden ist, dass er der Verwendung seines Samens widersprechen kann,

2.
der Samenspender schriftlich bestätigt hat, dass er gemäß Nummer 1 aufgeklärt worden ist und die dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat,

3.
der Samenspender der heterologen Verwendung seines Samens nicht widersprochen hat und

4.
die Entnahmeeinrichtung die in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten des Samenspenders erhoben und gespeichert und die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer nach § 2 Absatz 2 Satz 2 gespeichert hat.

(2) 1Einrichtungen der medizinischen Versorgung dürfen Samen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Entnahmeeinrichtung gewonnen und von dieser an sie abgegeben wurde, nur heterolog für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung verwenden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind. 2Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor der Verwendung außerdem eine schriftliche Bestätigung der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samenspende erhalten hat, einzuholen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) 1Entnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abgegeben haben, haben in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene Daten des Samenspenders sowie den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde, 110 Jahre nach der Gewinnung des Samens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden sind. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.

(4) 1Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung heterolog verwendet haben, haben

1.
in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene Daten der Empfängerin der Samenspende,

2.
den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde,

3.
den Namen der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samenspende erhalten haben, und

4.
den Zeitpunkt der Verwendung des Samens nach § 5 Absatz 3 Nummer 1

110 Jahre nach der heterologen Verwendung des Samens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden sind. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.



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