Artikel 13 - Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) (SozSchPG II k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 13 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 SGB II § 67, § 68

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst:

§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

§§ 69, 70 (weggefallen)".

2.
In der Überschrift zu § 67 werden die Wörter „aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2" durch die Wörter „aus Anlass der COVID-19-Pandemie" ersetzt.

3.
§ 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

(1) Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern."

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 SozSchPG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSchPG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung
V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel 1. VZVVÄndV
... Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 13 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055 ) neu gefasst worden ist, - des § 141 Absatz 6 des Zwölften Buches ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 3 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 Satz ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel VZVV
... Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 13 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055 ) neu gefasst worden ist, - des § 141 Absatz 6 des Zwölften Buches ...


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