Die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach
§ 6, die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nach
§ 7, die Festlegung des Untersuchungsprogramms nach
§ 9 sowie die Erstellung der Dokumentation nach
§ 12 Absatz 1 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die durch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch einschlägige Berufserfahrung, jeweils auch in Verbindung mit Schulung, verfügen über
- 1.
- hinreichende hydrologische, hydrochemische und hydrogeologische Fachkenntnisse und
- 2.
- hinreichende Fachkenntnisse im Bereich des Risikomanagements und der Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten.