(1)
1Wertpapierinstitute sind verpflichtet, ein Verfahren einzurichten, das es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, mögliche Verstöße gegen Aufsichtsrecht und möglicherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu melden.
2Das Verfahren kann von Sozialpartnern bereitgestellt werden, sofern dabei für die Meldenden das gleiche Schutzniveau wie nach
§ 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gewährt wird.
(2)
1Wertpapierinstitute müssen sämtliche Transaktionen aufzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Gesetz und der
Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so dokumentieren, dass die Bundesanstalt oder ein von ihr Beauftragter jederzeit prüfen kann, ob das Wertpapierinstitut dieses Gesetz und die
Verordnung (EU) 2019/2033 einhält.
2Die internen Kontrollverfahren und die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren des Wertpapierinstituts müssen die Bundesanstalt in die Lage versetzen, die Einhaltung dieser Vorschriften jederzeit zu prüfen.
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 13 WpIPrüfbV Hinweisgebersystem ... Prüfer hat zu beurteilen, ob 1. das Wertpapierinstitut nach § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ein angemessenes Verfahren eingerichtet hat, das seinen Mitarbeitern ermöglicht, ...