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§ 13a - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde



(1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für

1.
die Registrierung

a)
der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR/RID sowie

b)
der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID;

2.
die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1;

3.
die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/RID und

4.
die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 13a GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
aktuell vorher 01.01.2023 (04.07.2023)Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
aktuell vorher 01.01.2017 (30.03.2017)Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GGVSEB Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vom 26.06.2025)
... 6.2.2.12 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a , g) Kapitel 6.7 ADR/RID, h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die ...
§ 12 GGVSEB Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks (vom 01.01.2026)
... Die nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Prüfstellen und die nach § 13a Absatz 1 Nummer 4 anerkannten ... Die nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Prüfstellen und die nach § 13a Absatz 1 Nummer 4 anerkannten Prüfstellen, die jeweils für die Durchführung der nachfolgenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 2 15. GGRVÄndV Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... die für die Durchführung" durch die Angabe „Die nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Prüfstellen und die nach § 13a Absatz 1 Nummer 4 anerkannten ... die Angabe „Die nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Prüfstellen und die nach § 13a Absatz 1 Nummer 4 anerkannten Prüfstellen, die jeweils für die Durchführung" ersetzt.  ... c) In Absatz 2 wird die Angabe „und § 9" gestrichen. 4. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: „§ 13a Zuständigkeiten ... die Angabe „und § 9" gestrichen. 4. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: „§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde  ... 4. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: „ § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde (1) Die Benennende Behörde im ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen." 10. In § 13a wird die Angabe „ODV" durch die Wörter ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 1 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 10. In § 13a werden die Wörter „nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID" durch die ...