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§ 13b - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 13b Rückforderung
1Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. 2Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. 3Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 13b KWKG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13b KWKG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 KWKG 2023 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen (vom 01.01.2023)
... um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt. (5) § 13b ist entsprechend ...
§ 22 KWKG 2023 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern (vom 01.01.2023)
... bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher. (5) § 13b ist entsprechend ...
§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... zu § 8d wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe zu § 13b eingefügt: „§ 13b Rückforderung". c) Die Angabe ... der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe zu § 13b eingefügt: „ § 13b Rückforderung". c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: ... die Angabe „Satz 1" eingefügt. 13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: „§ 13b Rückforderung Zahlt ein ... 13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: „ § 13b Rückforderung Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem ... 15. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden." 16. § 20 wird wie folgt geändert: ... 17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden." 18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt ...
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