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§ 140 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 140 Vorbereitung



Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,

2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,

3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,

4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,

5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,

6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,

7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

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Zitierungen von § 140 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 164a BauGB Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
... eingesetzt werden für 1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen ( § 140 ), 2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 ...
§ 165 BauGB Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
... über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden. (5) Der städtebauliche ...