§ 140 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 140 Einnahmen aus Mitnutzungen


§ 140 wird in 3 Vorschriften zitiert

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

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Zitierungen von § 140 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 TKG Informationen über Infrastruktur
... Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 9 GasNEV Kostenmindernde Erlöse und Erträge (vom 01.12.2021)
... zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von gasverbrauchenden ...

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 9 StromNEV Kostenmindernde Erlöse und Erträge (vom 01.12.2021)
... zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von stromverbrauchenden ...


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