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§ 141 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 8c G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens



(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. 3Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.

(2) 1Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 2Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) 1Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. 3Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 141 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 141 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 ZPO Rechtsstellung des Nebenintervenienten (vom 01.01.2020)
... und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 ...
§ 218 ZPO Entbehrlichkeit der Ladung
... Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.  ...
§ 273 ZPO Vorbereitung des Termins
... das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3 ...
§ 278 ZPO Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich (vom 19.07.2024)
... Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 51 ArbGG Persönliches Erscheinen der Parteien (vom 19.07.2024)
... Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines ... unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende ...

Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 80 FGO (vom 19.07.2024)
... Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. § 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 6 ViKoAnwFG Änderung der Zivilprozessordnung
... und 3 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. § 141 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das Gericht kann das ... und 3" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." 16. § 284 wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 12 ViKoAnwFG Änderung der Finanzgerichtsordnung
...  5. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „ § 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." 6. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis ...

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 2 ZPOuaÄndG 2019 Änderung der Zivilprozessordnung
... 2. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt: „Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend." 3. § 127 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt ...