§ 142 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 142 Sanierungssatzung


§ 142 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). 2Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. 3Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) 1Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder

2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen

in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. 2Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) 1Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). 2In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. 3Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. 4Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte G. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3316 m.W.v. 1. Januar 2007

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Frühere Fassungen von § 142 BauGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3316

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 142 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 162 BauGB Aufhebung der Sanierungssatzung (vom 01.01.2007)
... 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder 4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.  ...
§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vom 01.01.2007)
... Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger), 2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), 3. die §§ 144 und 145 ...
§ 170 BauGB Sonderregelung für Anpassungsgebiete
... Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und ...
§ 235 BauGB Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (vom 01.01.2007)
... Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805
§ 16 ImmoWertV Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks
... auf den sanierungs- oder entwicklungsbeeinflussten Zustand bezieht; dies gilt nicht, wenn nach § 142 Absatz 4 des Baugesetzbuchs ein vereinfachtes Sanierungsverfahren durchgeführt wird. (3) Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... Wort „Dritten" durch das Wort „Sechsten" ersetzt. 11. Dem § 142 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: „Bei dem Beschluss über die ... „oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: „4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ... des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639; aufgehoben durch § 54 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805
§ 10 ImmoWertV Bodenrichtwerte (vom 03.12.2019)
... -tiefe oder -breite und 3. bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten ( § 142 des Baugesetzbuchs ) und förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen (§ 165 des Baugesetzbuchs) der ...


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