Das
Bundesfernstraßenmautgesetz vom
12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- c)
- In Satz 5 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.
- 2.
- In § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 4f Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
- 3.
- In § 4j Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.
- c)
- Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 6b" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528