(1)
1Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten.
2Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird.
3Auf die Kreditermächtigung sind
Artikel 109 Absatz 3 und
Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden.
4Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden.
5Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen.
6Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) 1Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. 2Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. 3Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
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Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
Artikel 1 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
G. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2048
G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94