Artikel 143h
(1)
1Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten.
2Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird.
3Auf die Kreditermächtigung sind
Artikel 109 Absatz 3 und
Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden.
4Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden.
5Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen.
6Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) 1Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. 2Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. 3Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
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Zitat in folgenden NormenGesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
Artikel 1 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 230
§ 3 SVIKG Investitionen der Länder ... Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur ...
Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1807; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)
G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 246
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)
G. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2048
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... Viertel der Ausgaben oder mehr trägt." 2. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt: „Artikel 143h Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie ... 2. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt: „ Artikel 143h Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 ...
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h)
G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... durch die Angabe „Satz 7" ersetzt. 3. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt: „Artikel 143h (1) Der Bund kann ein ... 3. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt: „ Artikel 143h (1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für ...
Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
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