§ 147a - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


§ 147a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:

 Gewerbliche
Berufsgenossenschaft
Höchstgrenze
1.Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation
Besoldungsgruppe B 6
2.Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
Besoldungsgruppe B 7
3.Berufsgenossenschaft
Handel und Warendistri-
bution
Besoldungsgruppe B 7
4.Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und
Gastgewerbe
Besoldungsgruppe B 7
5.Berufsgenossenschaft
Rohstoffe und chemi-
sche Industrie
Besoldungsgruppe B 7
6.Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege
Besoldungsgruppe B 8
7.Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft
Besoldungsgruppe B 8
8.Berufsgenossenschaft
Holz und Metall
Besoldungsgruppe B 8
9.Verwaltungs-Berufsge-
nossenschaft
Besoldungsgruppe B 8


(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.

(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.

(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.


Text in der Fassung des Artikels 6 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 147a SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 6 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 25.10.2013Artikel 5 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuellvor 25.10.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 147a SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147a SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel VIII 2. BesVNG Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung (vom 27.06.2020)
... Obergrenzen festzulegen. Die Dienstposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend § 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bewertet und eingestuft werden. § 2 (1) Für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 147 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der ... 8. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt: „§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der ... 8. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt: „§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der ...
Artikel 6 BUK-NOG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
... zu berechnende Wert anzuwenden ist." 9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1 Satz ...
Artikel 14 BUK-NOG Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
... 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter „§ 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ...


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