(1) Der Abdeckungsgrad bezeichnet den Anteil des Wertes des Warenverkehrs einer bestimmten Verkehrsrichtung, der durch die Erhebungen zur Intrahandelsstatistik mindestens abzudecken ist.
(2)
1Durch Rechtsverordnung nach
§ 18 Nummer 7 wird die Anmeldeschwelle für Versendungen so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad nach Anhang 5 Abschnitt 29 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 mindestens erreicht wird.
2In die Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statistische Wert der Versendungen einer Person mit Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumeldenden Warenverkehre einbezogen.
(3)
1Der Abdeckungsgrad für Eingänge beträgt 93 Prozent.
2Durch Rechtsverordnung nach
§ 18 Nummer 7 wird die Anmeldeschwelle so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad mindestens erreicht wird.
3In die Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statistische Wert der Versendungen einer Person mit Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumeldenden Warenverkehre einbezogen.
(4) 1Personen, deren Eingänge oder Versendungen weder im vorangegangenen noch im aktuellen Kalenderjahr über den Anmeldeschwellen liegen, sind von der Anmeldepflicht für die Warenverkehre für die jeweilige Verkehrsrichtung befreit. 2Die Daten können jedoch freiwillig übermittelt werden. 3Ausgenommen von der Befreiung sind Erwerbe und Veräußerungen von Schiffen und Luftfahrzeugen.
(5) Überschreiten Eingänge oder Versendungen einer nicht zur Anmeldung verpflichteten Person im laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle, ist sie von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle überschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung anmeldepflichtig.
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580