(1)
1Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit §
25 Abs. 1 bis 4, nach §
25a, nach einem der in §
25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge oder nach §
26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, gelten für diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinn von §
115 des
Versicherungsvertragsgesetzes begründet wird, die §§
117 und
119 bis 122 des
Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist des §
117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes zwei Monate beträgt und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach §
26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwendung des §
117 Abs. 3 Satz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes bleibt die Freistellungsverpflichtung nach §
34 außer Betracht.
2§
109 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631