§ 14 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt,

2.
entgegen § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

3.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 24 Monate aufbewahrt.



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