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§ 14 - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)

§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern



Für die Anwendung des Strafgesetzbuches stehen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amtsträger erfasst sind.

 
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